Die Finanzaufsicht BaFin hat der Schweizer ASM Projekt AG und ihrem Verwaltungsrat Achim Dieter Seeger untersagt, weiterhin unerlaubt Einlagengeschäfte in Deutschland zu betreiben. Kapitalmarktexperte Thomas Bremer erklärt, was das bedeutet – und warum Anleger wachsam sein sollten.
Redaktion: Herr Bremer, die BaFin hat gegen die ASM Projekt AG und deren Verwaltungsratsmitglied Achim Dieter Seeger bestandskräftige Bescheide erlassen. Worum geht es genau?
Thomas Bremer: Die ASM Projekt AG hat mit deutschen Anlegerinnen und Anlegern sogenannte „Private Darlehensverträge“ abgeschlossen. Diese Verträge sahen eine unbedingte Rückzahlung des Kapitals vor – unabhängig vom Geschäftserfolg. Damit betreibt das Unternehmen nach deutschem Recht ein Einlagengeschäft, für das es eine Lizenz der BaFin bräuchte. Diese lag nicht vor.
Redaktion: Das Unternehmen sitzt in der Schweiz. Gilt das deutsche Finanzrecht trotzdem?
Bremer: Ja – und das ist ein wichtiger Punkt. Entscheidend ist nicht, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, sondern wo das Geschäft betrieben wird. Wenn Gelder von Anlegern in Deutschland eingeworben werden, greift deutsches Aufsichtsrecht. Der Standort im Ausland schützt nicht vor regulatorischen Pflichten.
Redaktion: Was bedeutet „Einlagengeschäft“ konkret?
Bremer: Ein Einlagengeschäft liegt vor, wenn ein Unternehmen Gelder annimmt mit dem Versprechen, sie unbedingt zurückzuzahlen – etwa mit festen Zinsen oder Rückzahlungszusagen. Genau das war hier der Fall. Solche Angebote klingen harmlos, sind aber streng reguliert, weil sie die Anleger schützen sollen.
Redaktion: Was fordert die BaFin jetzt von der ASM Projekt AG?
Bremer: Die vollständige Rückzahlung der bislang angenommenen Gelder. Das Unternehmen muss das unerlaubte Geschäft einstellen und die Einlagen an die Geldgeber zurücküberweisen. Der Bescheid ist bestandskräftig, das heißt: Die Maßnahme ist rechtsgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
Redaktion: Was können Anleger tun, wenn ihr Geld nicht zurückkommt?
Bremer: Dann sollten sie dringend anwaltlichen Rat einholen. Je nach Fall kann man versuchen, Forderungen zivilrechtlich durchzusetzen oder Insolvenzansprüche anzumelden. Auch eine Strafanzeige ist möglich, sollte der Verdacht auf Betrug bestehen. Wichtig ist, nicht passiv zu bleiben.
Redaktion: Was lernen wir aus diesem Fall?
Bremer: Dass auch vermeintlich seriöse Anbieter mit ausländischem Sitz nicht automatisch vertrauenswürdig sind. Anleger sollten bei Darlehensangeboten mit fester Rückzahlung oder Zinsversprechen besonders skeptisch sein – und stets prüfen, ob eine BaFin-Lizenz vorliegt. Fehlt sie, ist das ein klares Warnsignal.
Redaktion: Herr Bremer, danke für Ihre Einschätzung.
Bremer: Sehr gerne.