Der Mai 2026 brachte erneut eine Reihe von Warnungen für Anleger. Besonders aktiv war die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA. Sie veröffentlichte im Laufe des Monats fünf konkrete Warnungen vor Anbietern, die nach Angaben der Behörde nicht über die erforderliche Berechtigung für bestimmte Bank- oder Wertpapiergeschäfte verfügten. In Liechtenstein warnte die Finanzmarktaufsicht zudem vor einer vermeintlichen „FintechBank“ und griff Ende Mai mit weitreichenden Maßnahmen gegen die TGI AG ein.
Die Fälle zeigen einmal mehr, dass ein professioneller Internetauftritt, ein vermeintlicher Unternehmenssitz in Wien, München oder London und ein seriös klingender Firmenname keineswegs garantieren, dass ein Finanzanbieter tatsächlich zugelassen ist.
Den Auftakt machte in Österreich am 6. Mai die Ficbank. Der Anbieter trat über die Internetseite ficbnk.com auf und gab einen angeblichen Sitz im ersten Wiener Gemeindebezirk an. Die österreichische FMA stellte jedoch klar, dass Ficbank keine Berechtigung besitzt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu betreiben. Konkret durfte der Anbieter nach Angaben der Behörde keine Kreditgeschäfte anbieten.
Gerade bei solchen Fällen sollten Verbraucher aufmerksam werden. Begriffe wie „Bank“ im Namen und eine angebliche Adresse in einer bekannten europäischen Hauptstadt können Vertrauen schaffen. Entscheidend ist jedoch nicht der Name auf einer Webseite, sondern die tatsächliche Eintragung und Konzession bei der zuständigen Finanzaufsicht.
Am 11. Mai folgte eine Warnung vor Everstone Trade Capital. Die Plattform trat über everstonetradecapital.com auf. Nach Angaben der FMA war der Anbieter nicht berechtigt, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Insbesondere durfte er keine Kundenaufträge im Sinne des österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetzes ausführen.
Nur zwei Tage später, am 13. Mai, warnte die österreichische Finanzaufsicht vor KapitalVex. Auch hier ging es um Wertpapierdienstleistungen. Die Plattform kapitalvex.com verfügte nach Angaben der FMA nicht über die notwendige Berechtigung, entsprechende Geschäfte in Österreich anzubieten beziehungsweise Aufträge für Rechnung von Kunden auszuführen.
Am 18. Mai rückte die Zen Group in den Mittelpunkt. Das Angebot war über zen-online.com erreichbar und gab einen angeblichen Sitz in München an. Auch dieser Anbieter durfte nach Feststellung der FMA keine entsprechenden Wertpapierdienstleistungen in Österreich anbieten. Besonders wichtig war ein zusätzlicher Hinweis der Behörde: Es bestehe Verwechslungsgefahr mit einem beaufsichtigten Anbieter.
Solche Konstellationen sind für Anleger besonders problematisch. Wer lediglich nach einem Firmennamen sucht, kann möglicherweise auf ein tatsächlich reguliertes Unternehmen stoßen und daraus den falschen Schluss ziehen, auch die konkrete Webseite oder der konkrete Ansprechpartner gehöre zu diesem Unternehmen.
Deshalb sollte niemals nur der Name überprüft werden. Anleger sollten immer auch die exakte Internetadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls die angegebene Geschäftsanschrift mit den Daten im offiziellen Register der Finanzaufsicht vergleichen.
Die letzte österreichische Warnung des Monats erschien am 29. Mai und betraf Nummixo. Die Plattform nummixo.com gab einen angeblichen Sitz in London an. Nach Angaben der FMA bestand auch hier keine Berechtigung zur Erbringung konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte in Österreich. Insbesondere durfte Nummixo keine Kundenaufträge ausführen.
Damit veröffentlichte die österreichische FMA im Mai Warnungen zu Ficbank, Everstone Trade Capital, KapitalVex, Zen Group und Nummixo. Bei vier der fünf Fälle standen Wertpapiergeschäfte im Mittelpunkt, bei Ficbank ging es dagegen um ein nach Angaben der Behörde nicht erlaubtes Kreditgeschäft.
Auch in Liechtenstein gab es im Mai wichtige Entwicklungen für Anleger.
Am 5. Mai warnte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ausdrücklich vor „FintechBank“. Der Anbieter trat über die Webseite fintechbk.com sowie über eine deutsche Mobilfunknummer und eine E-Mail-Adresse mit der Bezeichnung FintechBank auf.
Nach Angaben der liechtensteinischen FMA verfügte dieser Anbieter weder über eine aufsichtsrechtliche Bewilligung noch über eine Registrierung und war nicht im offiziellen Register der Behörde aufgeführt. Die FMA riet ausdrücklich davon ab, auf entsprechende Finanzangebote zu reagieren oder Geld beziehungsweise Kryptowährungen zu übertragen.
Dieser Fall verdeutlicht erneut, wie leicht sich im Internet der Eindruck eines Kreditinstituts erzeugen lässt. Ein Firmenname mit dem Wort „Bank“, eine professionell wirkende Internetseite und ein deutschsprachiger Ansprechpartner reichen aus, um bei Verbrauchern Vertrauen zu schaffen.
Doch eine Bank ist nicht deshalb eine Bank, weil sie sich selbst so nennt.
Noch deutlich weitreichender war eine Entscheidung der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht Ende Mai gegen die TGI AG.
Die Behörde hatte bereits am 22. April vor Investitionen im Zusammenhang mit den Angeboten der Gesellschaft gewarnt und darauf hingewiesen, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der FMA verfüge.
Am 28. Mai veröffentlichte die FMA schließlich eine weitere Bekanntmachung über konkrete aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Grundlage war eine Verfügung vom 26. Mai 2026.
Nach Angaben der Behörde musste die TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ unverzüglich einstellen.
Die FMA kam zu der rechtlichen Bewertung, dass die TGI AG mit diesen Produkten ein Einlagengeschäft betreibe, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Zusätzlich ordnete die Behörde an, dass die im Zusammenhang mit diesen Produkten als Einlagen entgegengenommenen fremden Gelder innerhalb von vier Monaten nicht weiter gehalten werden dürfen. Die Verfügung war sofort vollziehbar, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aber noch nicht rechtskräftig.
Dieser Unterschied ist für eine rechtlich saubere Berichterstattung wichtig: Bei TGI handelt es sich nicht lediglich um eine allgemeine Verbraucherwarnung. Die Finanzaufsicht erließ konkrete aufsichtsrechtliche Maßnahmen aufgrund ihrer rechtlichen Bewertung bestimmter Geschäftsmodelle. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine strafrechtliche Feststellung von Betrug.
Auch eine behördliche Warnung gegen einen anderen Anbieter bedeutet grundsätzlich nicht automatisch, dass dieser wegen Betrugs verurteilt wurde. Finanzaufsichtsbehörden warnen beispielsweise, wenn nach ihren Erkenntnissen erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung angeboten werden oder wenn Identitäten anderer Unternehmen missbräuchlich verwendet werden.
Für Anleger ist eine solche Warnung dennoch ein erhebliches Alarmsignal.
Besonders problematisch sind Geschäftsmodelle, bei denen Kunden nach einer ersten Einzahlung von vermeintlichen Beratern immer wieder zu weiteren Zahlungen gedrängt werden. Klassische Warnsignale sind angebliche Steuern vor einer Auszahlung, zusätzliche Versicherungsgebühren, Liquiditätsnachweise, Geldwäschegebühren oder sogenannte Freischaltzahlungen.
Auch ungewöhnlich hohe und zugleich vermeintlich sichere Renditen sollten skeptisch machen.
Die Warnungen des Mai 2026 zeigen außerdem ein weiteres Muster: Viele problematische Angebote präsentieren sich bewusst international. London, München oder Wien erscheinen als angebliche Unternehmensstandorte. Deutsche oder österreichische Telefonnummern sollen zusätzliche Seriosität vermitteln.
All diese Angaben lassen sich technisch jedoch relativ einfach herstellen.
Entscheidend bleibt deshalb die Frage: Wer beaufsichtigt dieses Unternehmen tatsächlich?
Wer Geld investieren möchte, sollte den Anbieter vor einer Überweisung direkt in der Unternehmensdatenbank der zuständigen Finanzaufsicht überprüfen. Dabei muss nicht nur der Firmenname übereinstimmen, sondern auch die Domain, die Anschrift und die Kontaktdaten.
Wer bereits investiert hat und später feststellt, dass eine Finanzaufsicht vor dem Anbieter warnt, sollte sämtliche Beweise sichern. Dazu gehören Verträge, Zahlungsbelege, Kontoauszüge, E-Mails, WhatsApp- und Telegram-Chats, Telefonnummern, Screenshots der Plattform sowie Angaben zu den verwendeten Bank- und Kryptokonten.
Vor weiteren Zahlungen sollte die Situation unabhängig überprüft werden.
Der Mai 2026 liefert damit erneut eine einfache, aber wichtige Erkenntnis:
Seriosität entsteht nicht durch ein schickes Logo, einen europäischen Firmensitz oder das Wort „Bank“ im Namen. Eine Finanzlizenz kann man nicht gestalten – man muss sie tatsächlich besitzen.
Und deshalb sollte bei jeder Geldanlage weiterhin gelten:
Erst die Zulassung prüfen – dann investieren.