Der Dezember 2025 war aus Sicht des Anlegerschutzes ein besonders auffälliger Monat. Allein die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA veröffentlichte 13 konkrete Warnmeldungen zu Anbietern und Angeboten, die nach ihrer Feststellung nicht über die jeweils erforderliche Berechtigung verfügten. Auffällig war dabei vor allem die starke Rolle von WhatsApp-Gruppen sowie von Angeboten, die mit professionell klingenden Namen Vertrauen schaffen sollten.

Den Auftakt machte am 2. Dezember Fond Invest Capital. Der Anbieter trat über die Webseite fondinvestcapital.com auf und gab einen angeblichen Sitz im Vereinigten Königreich an. Nach Angaben der FMA bestand keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Insbesondere durfte der Anbieter keine Aufträge für Rechnung von Kunden ausführen.

Am 5. Dezember warnte die österreichische Finanzaufsicht gleich vor zwei Anbietern aus dem Bereich des sogenannten Cloud-Minings. BJ Management Limited trat über bjmining.com auf und gab eine Adresse im englischen Blackpool an. Nach Einschätzung der FMA waren die angebotenen Cloud-Mining-Pakete als Alternative Investmentfonds einzustufen. Für deren Vertrieb in Österreich bestand keine Berechtigung.

Ebenfalls am 5. Dezember wurde PAX DATA LTD mit der Webseite paxmining.com beanstandet. Auch hier stufte die FMA die angebotenen Cloud-Mining-Pakete als Alternative Investmentfonds ein und stellte fest, dass der Anbieter keine Berechtigung zum Vertrieb dieser Produkte im österreichischen Bundesgebiet besaß.

Gerade solche Mining-Angebote verdienen besondere Aufmerksamkeit. Hinter dem Begriff „Mining“ können sich sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle verbergen. Entscheidend ist nicht die technische Bezeichnung des Produkts, sondern dessen rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung. Wird Anlegergeld beispielsweise gemeinschaftlich verwaltet und nach einer bestimmten Anlagestrategie investiert, können aufsichtsrechtliche Vorschriften für Investmentfonds greifen.

Am 9. Dezember rückten dann soziale Netzwerke und Messenger-Dienste in den Mittelpunkt. Die FMA warnte vor der WhatsApp-Gruppe „Zahlen und Reichtum“ von Arcano Partners. Über die Gruppe wurden Aktienangebote beziehungsweise Anlageempfehlungen verbreitet. Nach Angaben der Behörde bestand keine Berechtigung für konzessionspflichtige Anlageberatung in Österreich. Zusätzlich wies die FMA auf eine mögliche Verwechslungsgefahr mit einem beaufsichtigten Anbieter hin.

Am selben Tag erfolgte eine Warnung zu den WhatsApp-Gruppen „Börse Kompakt (X354)“ und „B-167 Investment Club“ von Greenhill. Auch hier ging es um Aktienangebote und Anlageberatung. Die notwendige Berechtigung bestand nach Angaben der FMA nicht. Die Behörde warnte ebenfalls vor einer möglichen Verwechslung mit einem tatsächlich beaufsichtigten Anbieter.

Diese Fälle zeigen ein zunehmend wichtiges Problem: Ein bekannter Firmenname oder die Ähnlichkeit mit einem regulierten Unternehmen kann gezielt Vertrauen erzeugen. Anleger sollten deshalb niemals ausschließlich nach dem Namen eines vermeintlichen Finanzhauses suchen. Zu prüfen sind immer die konkrete Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Internetdomain und der tatsächliche Absender.

Am 10. Dezember warnte die FMA vor Austria Finanz Haus. Der Anbieter trat über austriafinanzhaus.com auf, verwendete eine österreichische Telefonnummer und gab einen angeblichen Sitz in der Wiener Himmelpfortgasse an.

Das klingt auf den ersten Blick nach einem etablierten heimischen Finanzunternehmen. Nach Feststellung der Aufsicht verfügte der Anbieter jedoch über keine Berechtigung zum Betrieb konzessionspflichtiger Bankgeschäfte. Insbesondere durfte er keine Kreditgeschäfte in Österreich anbieten.

Zwei Tage später, am 12. Dezember, folgte die nächste Messenger-Warnung. Unter der Bezeichnung „Blauer Aufstieg, Tiefe Strömung“ von Altamar Cam wurden über WhatsApp Finanzangebote verbreitet. Nach Angaben der FMA durfte der Anbieter keine konzessionspflichtige Anlageberatung erbringen. Auch hier warnte die Behörde ausdrücklich vor einer Verwechslungsgefahr mit beaufsichtigten Anbietern.

Am 15. Dezember geriet BROWN’s FINANCIAL ADVICE in den Fokus. Der Anbieter trat über brownspecialadvice.com auf und gab einen angeblichen Sitz in Bournemouth in Großbritannien an. Eine Berechtigung zur Anlageberatung in Österreich bestand nach Angaben der FMA nicht.

Am 17. Dezember veröffentlichte die Aufsicht erneut zwei Warnungen. Eine davon betraf verschiedene WhatsApp-Angebote unter Bezeichnungen wie „Elliott AI-Trading-Community – Vermögensverwaltungsplan Nr. 3 {VIP295}“, „B285 Elliott Investorenclub“ und „ETTPRO“. Die Namensgebung zeigt, wie stark inzwischen mit Begriffen wie „AI“, „Trading Community“ oder „Investorenclub“ gearbeitet wird, um den Eindruck moderner und exklusiver Geldanlageangebote zu erzeugen. Die FMA nahm diese Angebote ausdrücklich in ihre Warnliste auf.

Die zweite Warnung des 17. Dezember betraf EuroFinance Sarl. Das Unternehmen gab einen angeblichen Sitz im französischen Toulouse an. Nach Angaben der österreichischen FMA war der Anbieter nicht berechtigt, in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte zu erbringen. Konkret durfte er keine Kreditgeschäfte anbieten.

Am 19. Dezember warnte die FMA vor SkyGateHolding. Die Plattform trat über skygateholding.uk auf und nannte London als angeblichen Unternehmenssitz. Nach Angaben der Behörde fehlte die Berechtigung zur Ausführung von Wertpapieraufträgen für Kunden in Österreich.

Kurz vor Weihnachten folgte am 22. Dezember eine Warnung vor Wertalmpro / puremotionedge. Die FMA nannte gleich mehrere Domains, darunter wertalmpro.at, puremotionedge.com, valueflowhub.com und visionarycaapital.com. Nach Feststellung der Behörde verfügte der Anbieter nicht über die erforderliche Berechtigung für konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte.

Der Fall zeigt zugleich ein weiteres typisches Muster problematischer Online-Finanzangebote: Ein und dasselbe Angebot kann über mehrere Domains auftreten. Wird eine Internetadresse öffentlich bekannt oder verliert an Glaubwürdigkeit, kann der Vertrieb über eine andere Domain fortgesetzt werden. Anleger sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine neue Webseite automatisch für einen neuen oder unabhängigen Anbieter steht.

Den Abschluss des Monats bildete am 29. Dezember die WhatsApp-Gruppe „Atlas Projekt J16“. Auch hier stellte die österreichische Finanzaufsicht fest, dass keine Berechtigung zur Ausführung konzessionspflichtiger Wertpapieraufträge für Kunden bestand.

Damit fällt die Dezember-Bilanz bemerkenswert aus: Von den 13 österreichischen Warnungen betraf ein erheblicher Teil Messenger-Gruppen, Anlageberatung oder Online-Trading. Hinzu kamen Kreditangebote und Cloud-Mining-Modelle.

Das ist kein Zufall. Die persönliche Ansprache über WhatsApp kann für Anleger besonders überzeugend wirken. Gruppenmitglieder berichten dort möglicherweise von angeblichen Gewinnen, vermeintliche Analysten veröffentlichen täglich Empfehlungen und sogenannte Assistenten kümmern sich persönlich um einzelne Nutzer. Dadurch kann das Gefühl entstehen, Teil einer exklusiven Investmentgemeinschaft zu sein.

Gerade dieses Gefühl sollte aber nicht mit Sicherheit verwechselt werden.

In Liechtenstein war die Situation im Dezember anders gelagert. In der aktuellen öffentlichen Warnübersicht der FMA Liechtenstein lässt sich für diesen Monat keine vergleichbare Serie klassischer Warnungen vor nicht zugelassenen Online-Anbietern erkennen. Allerdings ergriff die Behörde am 18. Dezember 2025 eine bedeutende aufsichtsrechtliche Maßnahme beim Colters Capital Fund: Sie ordnete die sofortige Aussetzung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an. Das ist keine klassische Betrugs- oder Anbieterwarnung, sondern eine regulatorische Maßnahme und muss entsprechend getrennt eingeordnet werden.

Außerdem verhängte die FMA Liechtenstein im Dezember mehrere Geldbußen gegen juristische Personen. Dokumentiert sind unter anderem Bußen von 5.000, 15.000, zweimal 20.000 sowie 58.000 Schweizer Franken wegen unterschiedlicher Verstöße gegen Risikomanagement-, Sorgfalts- und Interessenkonfliktvorschriften. Auch diese Verfahren sind keine Anlegerwarnungen gegen unbekannte Internetplattformen, sondern Enforcement-Maßnahmen der Aufsichtsbehörde.

Aus deutscher Sicht veröffentlicht auch die BaFin regelmäßig Warnungen vor unerlaubten Bank-, Finanz-, Wertpapier- und Kryptodienstleistungen. Für Dezember 2025 lässt sich über die gegenwärtig öffentlich indexierten Suchergebnisse jedoch keine ausreichend sichere vollständige Monatsliste rekonstruieren. Deshalb wäre es nicht seriös, einzelne BaFin-Fälle herauszugreifen und diese anschließend als sämtliche deutschen Dezember-Warnungen auszugeben.

Aus den belastbar dokumentierten österreichischen Fällen lässt sich dennoch ein klares Bild ableiten: Der Finanzvertrieb hat sich zunehmend in soziale Netzwerke und Messenger verlagert.

Das verändert auch die Anforderungen an den Anlegerschutz.

Früher konnte ein Verbraucher eine Webseite überprüfen, das Impressum lesen und nach dem Firmennamen suchen. Heute beginnt der Kontakt möglicherweise durch eine Facebook-Werbung, führt in eine WhatsApp-Gruppe und anschließend zu einem persönlichen „Investmentberater“. Die eigentliche Handelsplattform taucht erst später auf.

Genau deshalb sollte vor jeder Überweisung geprüft werden, wer tatsächlich Vertragspartner ist und welche Gesellschaft das Geld erhält.

Eine österreichische Telefonnummer beweist ebenso wenig eine österreichische Zulassung wie eine Wiener Geschäftsadresse. Auch Namen wie „Finanz Haus“, „Financial Advice“, „Investment Club“ oder „Capital“ sind keine Gütesiegel.

Ebenso wichtig ist eine presserechtliche Unterscheidung: Eine Anlegerwarnung einer Finanzaufsicht ist keine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs. Die FMA stellt in den genannten Fällen fest, dass bestimmte erlaubnispflichtige Geschäfte ohne die notwendige Berechtigung angeboten wurden. Ob darüber hinaus Straftaten begangen wurden, müssen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls Gerichte feststellen.

Für Anleger ist eine solche Warnung trotzdem ein starkes Alarmsignal.

Wer bereits Geld an einen Anbieter überwiesen hat, der später auf einer Warnliste erscheint, sollte weitere Zahlungen nicht ungeprüft leisten. Verträge, Kontoauszüge, Chatverläufe, Telefonnummern, E-Mails und Screenshots sollten gesichert werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Auszahlung plötzlich davon abhängig gemacht wird, dass zunächst weitere angebliche Steuern, Provisionen, Versicherungen oder Freischaltgebühren bezahlt werden.

Der Dezember 2025 zeigt damit eindrucksvoll, dass moderner Anlagevertrieb längst nicht mehr unbedingt im Büro eines Finanzberaters beginnt.

Manchmal beginnt er mit einer unscheinbaren Nachricht auf WhatsApp.

Und deshalb bleibt die wichtigste Regel des Anlegerschutzes dieselbe:

Erst prüfen, wer hinter einem Angebot steht – und erst danach Geld überweisen.