Auch im April 2026 mussten Finanzaufsichtsbehörden mehrfach vor Anbietern warnen, die nach ihrer Einschätzung ohne die notwendige Erlaubnis Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anboten. Besonders auffällig waren dabei Anbieter mit professionell klingenden Namen, vermeintlichen Firmensitzen in europäischen Finanzzentren und Webseiten, die den Eindruck regulierter Unternehmen vermittelten.
Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA veröffentlichte im April mehrere konkrete Anlegerwarnungen. Den Auftakt machte am 7. April IBO International. Der Anbieter trat über die Internetseite ibointernational.com auf und gab einen angeblichen Sitz in London an. Nach Angaben der FMA verfügte IBO International jedoch über keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Insbesondere durfte der Anbieter keine Kundenaufträge nach dem österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetz ausführen.
Am 14. April folgte eine Warnung vor Capital Express MetaTrade. Auch dieser Anbieter wurde von der österreichischen Finanzaufsicht in die Warnliste aufgenommen. Die Behörde machte damit deutlich, dass für die angebotenen beziehungsweise beworbenen Finanzdienstleistungen keine entsprechende österreichische Berechtigung vorlag.
Am 20. April warnte die FMA vor Capital Express VisionInvesti beziehungsweise VisionInvesti. Auch hier ging es um Angebote, für die nach Angaben der Aufsicht keine notwendige Konzession zur Erbringung entsprechender Wertpapierdienstleistungen in Österreich bestand.
Besondere Aufmerksamkeit erhielt am 22. April die TGI AG mit Sitz in Vaduz. Die österreichische FMA nahm auch dieses Unternehmen in ihre Warnliste auf. Parallel veröffentlichte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein am selben Tag eine eigene Warnung.
Die liechtensteinische FMA stellte klar, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung bei der Behörde verfügt und nicht im offiziellen Register der Finanzmarktaufsicht geführt wird. Insbesondere dürfe das Unternehmen keine bewilligungs- oder registrierungspflichtigen Dienstleistungen wie die Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern in Liechtenstein erbringen.
Die Behörde ging in ihrer Warnung ungewöhnlich deutlich vor und riet ausdrücklich davon ab, Investitionen im Zusammenhang mit den Angeboten der TGI AG zu tätigen, auf entsprechende Angebote zu reagieren oder Geld zu überweisen. Zugleich verwies sie darauf, dass Anleger bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen grundsätzlich nur über beaufsichtigte Institute abwickeln sollten.
Die Warnung vom April war dabei nur der Beginn einer weiteren aufsichtsrechtlichen Entwicklung. Ende Mai ordnete die FMA Liechtenstein bei bestimmten TGI-Produkten konkrete Maßnahmen wegen aus ihrer Sicht unerlaubten Betriebs des Einlagengeschäfts an. Diese spätere Entwicklung gehört zwar nicht mehr zum April-Berichtszeitraum, zeigt aber, dass die April-Warnung erhebliches Gewicht hatte.
Am 24. April folgte in Österreich die Warnung vor der Free Market 24/7-VitaDomus Projekte KG. Auch dieser Anbieter wurde von der österreichischen FMA ausdrücklich auf die Warnliste gesetzt. Für Anleger bedeutete dies, dass vor einem Vertragsabschluss eine besonders sorgfältige Prüfung der angebotenen Geschäfte und der entsprechenden Erlaubnislage erforderlich war.
Zum Monatsende rückte in Liechtenstein noch ein weiterer Anbieter in den Fokus. Am 29. April warnte die Finanzmarktaufsicht vor der „Montis Bank GmbH“. Das Unternehmen gab einen angeblichen Sitz in Vaduz an und trat über die Webseite montis-b.com auf.
Die Bezeichnung „Bank“ und der vermeintliche Sitz in Liechtenstein konnten bei Anlegern durchaus den Eindruck eines regulierten Finanzinstituts erwecken. Die FMA stellte jedoch klar, dass die „Montis Bank GmbH“ weder über eine aufsichtsrechtliche Bewilligung noch über eine Registrierung verfüge und nicht im offiziellen Register geführt werde.
Die Behörde riet ausdrücklich davon ab, Investitionen über die genannte Webseite zu tätigen, Geld zu überweisen oder Kryptowährungen zu transferieren.
Gerade dieser Fall zeigt ein typisches Problem des digitalen Finanzmarktes: Ein seriös klingender Unternehmensname kann relativ einfach erfunden werden. Begriffe wie „Bank“, „Capital“, „Investment“, „Finance“ oder „Global“ vermitteln häufig ein professionelles Bild, sind aber keinerlei Beleg für eine aufsichtsrechtliche Zulassung.
Für Verbraucher ist deshalb die Prüfung im offiziellen Register der zuständigen Finanzaufsicht wichtiger als jede noch so professionell gestaltete Webseite.
Die April-Warnungen zeigen außerdem, dass London oder Vaduz als angebliche Unternehmenssitze besonders vertrauenswürdig wirken können. Doch eine Adresse auf einer Webseite beweist nicht, dass das Unternehmen dort tatsächlich ansässig oder zugelassen ist.
Anleger sollten deshalb immer mehrere Angaben vergleichen: den exakten Firmennamen, die Domain, die E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Handelsregisterangaben und vor allem die konkrete aufsichtsrechtliche Erlaubnis.
Auch die deutsche BaFin veröffentlichte im Laufe des Jahres 2026 zahlreiche Warnungen vor unerlaubten Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen. Für den April ließ sich über die derzeit öffentlich indexierte Darstellung allerdings keine so vollständig rekonstruierbare Monatsliste ermitteln, dass eine vermeintlich vollständige Aufzählung seriös wäre. Deshalb werden hier keine einzelnen deutschen April-Fälle als „vollständige BaFin-Liste“ dargestellt.
Aus presserechtlicher Sicht ist zudem eine wichtige Unterscheidung notwendig: Eine Warnung einer Finanzaufsicht ist nicht automatisch ein Betrugsurteil.
Wenn eine Behörde feststellt, dass ein Anbieter keine notwendige Konzession besitzt, bedeutet das zunächst, dass bestimmte Finanzgeschäfte nicht rechtmäßig angeboten werden dürfen. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein Gericht strafbaren Betrug festgestellt hat.
Für Anleger ist eine solche Warnung trotzdem ein erhebliches Risikosignal.
Wer bereits Geld überwiesen hat, sollte bei einer behördlichen Warnung zunächst keine weiteren Zahlungen leisten. Verträge, E-Mails, Kontoauszüge, Telefonnummern, Messenger-Chats und Screenshots sollten gesichert werden.
Besondere Vorsicht ist angesagt, wenn angebliche Berater nach einer ersten Einzahlung weitere Beträge verlangen. Typische Begründungen sind vermeintliche Steuern, Versicherungen, Freischaltgebühren, Liquiditätsnachweise oder Kosten für die Auszahlung eines angeblichen Guthabens.
Gerade solche Nachforderungen können ein deutliches Warnsignal sein.
Der April 2026 macht deshalb erneut deutlich: Anleger sollten sich nicht von Firmennamen, angeblichen Geschäftssitzen oder aufwendig gestalteten Internetseiten beeindrucken lassen.
Entscheidend ist allein, ob ein Anbieter tatsächlich die Erlaubnis besitzt, die angebotene Finanzdienstleistung zu erbringen.
Für jede Geldanlage gilt deshalb weiterhin:
Erst die Zulassung prüfen, dann investieren.