Interviewer: Herr Högel, die BaFin vermutet ein öffentliches Angebot von Aktien ohne gültigen Prospekt. Was ist daran problematisch?
RA Högel: Ein fehlender Prospekt ist aus Anlegersicht ein enormes Warnsignal. Der Prospekt dient dazu, Transparenz und rechtliche Mindeststandards sicherzustellen – etwa durch Informationen zur Geschäftstätigkeit, zur finanziellen Lage des Emittenten und zu den Risiken. Ohne Prospekt investieren Anleger blind – und das ist extrem gefährlich.
Interviewer: In diesem Fall sollen Aktien gegen Fondsanteile „getauscht“ werden. Ist das ein Trick, um die Prospektpflicht zu umgehen?
RA Högel: Das ist durchaus möglich. Die rechtliche Konstruktion mag wie ein „Tauschgeschäft“ wirken, tatsächlich handelt es sich aber um ein öffentliches Angebot von Wertpapieren. Die BaFin sieht das offenbar genauso. Und sobald der Charakter eines öffentlichen Angebots vorliegt, ist ein Prospekt zwingend erforderlich – unabhängig von der genauen Form.
Interviewer: Was bedeutet das für Anleger:innen, die bereits Aktien der M. Plus Life Sciences AG im Rahmen dieses Tauschs erhalten haben?
RA Högel: Sie sollten dringend prüfen lassen, ob ihre Beteiligung rechtlich angreifbar oder rückabwickelbar ist. Denn ohne gültigen Prospekt kann es unter Umständen Haftungsansprüche gegen Anbieter und Emittenten geben – etwa wegen unterlassener Aufklärung oder unzulässiger Werbung. Betroffene sollten außerdem prüfen, ob sie getäuscht oder unter Druck gesetzt wurden.
Interviewer: Wer haftet in solchen Fällen?
RA Högel: Nach dem Wertpapierprospektgesetz haften sowohl die Emittentin als auch alle verantwortlichen Personen für die unterlassene Veröffentlichung eines Prospekts (§ 14 WpPG) sowie für falsche oder unvollständige Angaben im Prospekt (§§ 9, 10 WpPG). Das kann auch zivilrechtliche Klagen auf Schadensersatz nach sich ziehen – insbesondere, wenn Anleger durch den Aktientausch finanzielle Verluste erleiden.
Interviewer: Können Anleger:innen sich im Vorfeld vor solchen Konstruktionen schützen?
RA Högel: Ja – und zwar durch:
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Eigenständige Prüfung, ob ein Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist (über die Datenbank „Hinterlegte Prospekte“).
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Skepsis bei ungewöhnlichen Geschäftsmodellen, etwa Tauschgeschäften, die sich wie Finanzprodukte anfühlen, aber ohne klassische Banken abgewickelt werden.
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Unabhängigen Rat einholen, bevor Geld oder Fondsanteile übertragen werden – sei es bei einem spezialisierten Anwalt oder der Verbraucherzentrale.
Interviewer: Und wenn bereits Anteile übertragen wurden?
RA Högel: Dann gilt: Beweise sichern, etwa E-Mails, Verträge und Werbematerial. Möglichst rasch Rechtsrat einholen – je früher man reagiert, desto höher die Chance, sich auf Formfehler oder fehlende Aufklärung zu berufen. Auch eine Meldung an die BaFin ist sinnvoll, falls dies nicht schon geschehen ist.
Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Högel.
RA Högel: Sehr gerne. Anlegerinnen und Anleger sollten sich nicht von vermeintlich innovativen Modellen täuschen lassen. Wo kein Prospekt ist, da fehlt oft auch der Schutz.