Interviewer: Herr Reime, die BaFin hat einem privaten Darlehensgeber das Geschäft untersagt. Wie bewerten Sie diesen Fall?

RA Reime: Es handelt sich um ein typisches Beispiel für eine „versteckte Kreditvermittlung ohne Lizenz“. Auch wenn Herr Begit nach außen wohl als Immobilienvermittler oder -berater aufgetreten ist, so hat er doch ein Geschäft betrieben, das unter das Kreditwesengesetz fällt – nämlich die regelmäßige Vergabe von Darlehen. Und das ist in Deutschland erlaubnispflichtig.

Interviewer: Viele dürften überrascht sein, dass auch private oder gewerbliche Einzelpersonen eine Lizenz brauchen. Wann greift diese Pflicht?

RA Reime: Die Pflicht greift, sobald regelmäßig Kredite vergeben werden – auch wenn es sich um relativ kleine Summen oder Sonderformen wie „Darlehen zur Überbrückung von Erwerbsnebenkosten“ handelt. Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Wer gewerblich Kredite vergibt, benötigt dafür die Genehmigung nach § 32 KWG. Sonst droht – wie hier – ein Verbot und Abwicklungsbescheid durch die BaFin.

Interviewer: Was bedeutet das konkret für Kund:innen, die bereits Darlehen von Herrn Begit erhalten haben?

RA Reime: Die bestehenden Verträge müssen vertraglich korrekt beendet werden. Die BaFin verpflichtet Herrn Begit ausdrücklich, alle laufenden Verträge zu kündigen – unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen. Die Kunden müssen also vorbereitet sein, dass die Rückzahlung fällig wird, ggf. auch kurzfristig. In vielen Fällen kann das zu finanziellen Engpässen führen – etwa wenn das Darlehen für Notarkosten genutzt wurde und nun frühzeitig getilgt werden muss.

Interviewer: Gibt es für Betroffene rechtliche Möglichkeiten?

RA Reime: Ja – unter Umständen. Denn ein ohne Erlaubnis abgeschlossener Darlehensvertrag ist nicht automatisch nichtig, aber er kann angefochten oder rechtlich überprüft werden. In bestimmten Fällen besteht sogar ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zinsen oder Bearbeitungsgebühren. Hier kommt es auf den Einzelfall an – insbesondere darauf, wie der Vertrag gestaltet wurde und ob Kund:innen über Risiken oder Vertragsbedingungen ausreichend informiert wurden.

Interviewer: Und welche Konsequenzen drohen Herrn Begit?

RA Reime: Neben der Anordnung der BaFin drohen Bußgelder und unter Umständen auch strafrechtliche Ermittlungen. Darüber hinaus kann es auch zivilrechtliche Klagen geben, etwa von Kunden, die sich getäuscht fühlen oder finanzielle Nachteile erlitten haben. Der Imageschaden für Herrn Begit dürfte erheblich sein – insbesondere wenn er weiter im Immobilienbereich tätig sein möchte.

Interviewer: Was raten Sie Verbrauchern, die künftig ähnliche Angebote erhalten?

RA Reime: Grundregel: Kreditangebote immer kritisch prüfen – besonders wenn sie nicht über Banken oder lizenzierte Finanzdienstleister laufen. Wer ein Darlehen von einer Privatperson oder einem Vermittler angeboten bekommt, sollte sich:

  • Die Erlaubnis nach § 32 KWG zeigen lassen

  • Die BaFin-Datenbank prüfen (bafin.de)

  • Und bei Zweifeln unabhängigen rechtlichen Rat einholen

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.

RA Reime: Sehr gern. Gerade im Immobilienbereich ist der Druck hoch – aber eine unsaubere Finanzierung kann am Ende teurer sein als erwartet.