Die rechtlichen Probleme der TGI AG aus Vaduz verschärfen sich weiter. Nachdem bereits die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht und die dortige Staatsanwaltschaft Maßnahmen gegen das Unternehmen ergriffen hatten, ist nun auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschritten.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 ordnete die BaFin an, dass die TGI AG das nach Auffassung der Behörde ohne Genehmigung betriebene Einlagengeschäft in Deutschland sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss. Da die Entscheidung kraft Gesetzes unmittelbar vollziehbar ist, muss das Unternehmen die Anordnung grundsätzlich auch dann befolgen, wenn es rechtlich dagegen vorgeht.

Im Mittelpunkt steht das von der TGI AG angebotene Produkt „Sales Premium“. Nach Einschätzung der BaFin nahm das Unternehmen auf Grundlage der entsprechenden Verträge gewerbsmäßig Gelder von Kunden entgegen und verpflichtete sich zugleich zu deren unbedingter Rückzahlung.

Da die Rückzahlungsansprüche nicht durch Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft worden seien, handele es sich rechtlich um ein Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz. Für dessen Betrieb in Deutschland wäre eine Erlaubnis der BaFin erforderlich gewesen.

Über eine solche Genehmigung verfügt die TGI AG nach Angaben der Aufsichtsbehörde nicht. Daraus folgt die Verpflichtung, das Angebot einzustellen und die betroffenen Geschäfte rückabzuwickeln. Die angenommenen Kundengelder sollen demnach vollständig und unverzüglich zurückgezahlt werden.

Für Anleger stellt die behördliche Entscheidung ein deutliches rechtliches Signal dar. Sie bedeutet jedoch nicht automatisch, dass alle Kunden ihr Geld kurzfristig und vollständig zurückerhalten werden. Eine Rückabwicklungsanordnung sagt zunächst nur aus, dass die Gesellschaft zur Rückzahlung verpflichtet ist. Ob dafür ausreichend liquide Mittel oder andere verwertbare Vermögenswerte vorhanden sind, ist eine davon getrennte Frage.

Wird ein Unternehmen gleichzeitig zur Rückzahlung zahlreicher Kundengelder verpflichtet, kann dies seine wirtschaftliche Lage zusätzlich belasten. Betroffene müssen daher damit rechnen, dass sich die Auszahlung verzögert oder dass nicht genügend Mittel für eine vollständige Erstattung vorhanden sind.

Neben dem Produkt „Sales Premium“ könnten auch Anleger betroffen sein, die Verträge unter Bezeichnungen wie „Customer Basic“ oder „Sofortrabatt“ abgeschlossen haben. Ob und in welchem Umfang diese Modelle rechtlich vergleichbar sind, muss anhand der jeweiligen Vertragsgestaltung geprüft werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die Darstellung des Investments als alternatives und vermeintlich sicheres System, das teilweise mit physischem Gold verbunden sein soll. Solche Versprechen bieten allein keinen verlässlichen Schutz. Entscheidend ist, ob das Eigentum an konkreten Goldbeständen tatsächlich auf die Kunden übertragen wurde, ob diese Bestände existieren und ob sie eindeutig einzelnen Anlegern zugeordnet werden können.

Sollte lediglich ein vertraglicher Anspruch auf eine spätere Lieferung oder Auszahlung bestehen, könnten Anleger im Fall einer Insolvenz nur gewöhnliche Gläubiger sein. Ein unmittelbares Eigentumsrecht an bestimmten Goldbarren müsste dagegen gesondert nachgewiesen werden.

Die BaFin-Entscheidung kann zudem Auswirkungen auf die persönliche Haftung der beteiligten Personen haben. Neben der Gesellschaft selbst könnten Geschäftsführer, Initiatoren und möglicherweise auch Vermittler in den Blick geraten.

Ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen handelnde Personen begründen. Dabei kann insbesondere § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Kreditwesengesetzes eine Rolle spielen.

Ob auch Empfehlungsgeber oder Vermittler persönlich haften, hängt vom Einzelfall ab. Von Bedeutung ist unter anderem, wie aktiv sie an der Kundengewinnung beteiligt waren, welche Aussagen sie zur Sicherheit und zur Rendite gemacht haben und ob sie Provisionen oder andere Vorteile erhielten.

In Krisensituationen werden Anleger häufig mit Durchhalteparolen, neuen Geschäftsmodellen oder dem Versprechen einer baldigen Lösung beruhigt. Auch ein möglicher Wechsel in andere Gesellschaften oder Vertragsmodelle sollte jedoch nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Betroffene sollten vor allem darauf achten, keine weiteren Zahlungen zu leisten, solange die rechtliche und wirtschaftliche Situation nicht geklärt ist. Sämtliche Verträge, Zahlungsnachweise, Kontoauszüge und Abrechnungen sollten vollständig gesichert werden.

Auch E-Mails, Messenger-Nachrichten, Präsentationen, Werbeunterlagen und Aussagen von Vermittlern können für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen wichtig sein. Kunden sollten zudem dokumentieren, wann und auf welche Weise ihnen bestimmte Renditen, Rabatte, Goldbestände oder Rückzahlungsmöglichkeiten zugesagt wurden.

Anleger sollten sich nicht ausschließlich auf gemeinsame Erklärungen aus dem Umfeld des Unternehmens verlassen. Ihre Ansprüche können sich je nach Vertragsart, Einzahlung und bisheriger Auszahlung deutlich unterscheiden. Deshalb ist eine individuelle Prüfung der Unterlagen erforderlich.

Dabei sollte unter anderem geklärt werden, ob ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung besteht, ob Schadensersatz verlangt werden kann und ob Vermögenswerte gesichert werden müssen. Auch mögliche Eigentumsrechte an im Ausland gelagertem Gold sollten überprüft werden.

Die Anordnung der BaFin erhöht den Handlungsdruck erheblich. Sie bestätigt, dass die Behörde das Produkt „Sales Premium“ als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft bewertet und dessen sofortige Beendigung verlangt. Für Anleger bleibt dennoch offen, wie die Rückabwicklung praktisch umgesetzt wird und ob genügend Vermögen zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vorhanden ist.

Betroffene sollten daher besonnen, aber ohne unnötige Verzögerung handeln. Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, Beweise zu sichern, Fristen einzuhalten und mögliche Ansprüche gegenüber der TGI AG sowie weiteren Beteiligten rechtzeitig geltend zu machen.