Redaktion: Herr Rechtsanwalt Reime, die BaFin hat mitgeteilt, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH aus Bamberg eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, ohne dass dafür ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Worum geht es in diesem Fall?

Rechtsanwalt Reime:
Nach den Angaben der BaFin geht es um ein Nachrangdarlehen mit der Emissionsbezeichnung „FEHI2/5J1M/PP20/DI“. Dieses Produkt wird nach den Erkenntnissen der Aufsicht in Deutschland öffentlich angeboten – bei einer Laufzeit von 5 Jahren und 1 Monat und einer Verzinsung von 7,5 Prozent. Das Problem: Nach Auffassung der BaFin wurde entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz kein erforderlicher Verkaufsprospekt veröffentlicht. Für Verbraucher ist das ein sehr wichtiger Warnhinweis, denn ein fehlender Prospekt bedeutet: Es fehlt ein zentrales gesetzlich vorgesehenes Informationsdokument, das Anleger vor einer Investition prüfen können sollten.


Redaktion: Viele Verbraucher hören bei solchen Meldungen sofort „Vorsicht“. Ist das berechtigt?

Rechtsanwalt Reime:
Ja – allerdings mit einer wichtigen juristischen Einordnung. Die BaFin sagt hier nicht automatisch, dass ein Betrug vorliegt. Sie sagt, dass es Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz gibt, weil offenbar ein öffentliches Angebot einer Vermögensanlage erfolgt, ohne dass ein gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Das ist aufsichtsrechtlich sehr relevant. Für Verbraucher bedeutet das ganz praktisch: Hier fehlt möglicherweise genau die Transparenz, die das Gesetz eigentlich verlangt.


Redaktion: Warum ist ein Verkaufsprospekt für Verbraucher überhaupt so wichtig?

Rechtsanwalt Reime:
Weil der Verkaufsprospekt eines der wichtigsten Informationsinstrumente bei Vermögensanlagen ist. In Deutschland gilt grundsätzlich: Vermögensanlagen dürfen öffentlich nicht ohne einen von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekt angeboten werden.

Wichtig ist aber auch: Viele Verbraucher missverstehen die Rolle der BaFin. Die BaFin prüft bei einer Billigung nicht, ob die Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist, ob der Emittent besonders seriös ist oder ob das Produkt empfehlenswert ist. Sie prüft vor allem:

  • ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind,
  • ob der Prospekt verständlich ist,
  • und ob er kohärent, also widerspruchsfrei, aufgebaut ist.

Fehlt dieser Prospekt, fehlt dem Anleger eine gesetzlich vorgesehene Grundlage, um Risiken besser einordnen zu können.


Redaktion: Was sollten Verbraucher bei einem Nachrangdarlehen wie diesem besonders beachten?

Rechtsanwalt Reime:
Das Entscheidende ist der Begriff Nachrangdarlehen. Viele Anleger sehen nur den Zinssatz – hier 7,5 Prozent – und denken: Das ist attraktiv. Aber bei einem Nachrangdarlehen gilt: Im wirtschaftlichen Krisenfall oder bei einer Insolvenz werden Anleger oft erst nach anderen Gläubigern bedient. Das kann im Ergebnis bedeuten, dass das eingesetzte Kapital teilweise oder sogar vollständig verloren geht.

Das heißt ganz klar:
Ein Nachrangdarlehen ist kein Festgeld, kein Sparbuch und kein klassisches Sicherheitsprodukt.
Es ist eine risikobehaftete Vermögensanlage.


Redaktion: Wie können Verbraucher sich konkret schützen, wenn ihnen solche Angebote begegnen?

Rechtsanwalt Reime:
Ich rate zu fünf ganz konkreten Schutzregeln:

1. Vor jeder Zeichnung prüfen, ob ein Verkaufsprospekt hinterlegt ist

Die BaFin weist selbst darauf hin, dass Anleger in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ nachsehen können, ob für ein öffentliches Angebot ein gebilligter Prospekt vorhanden ist.

2. Nicht nur auf den Zins schauen

7,5 Prozent klingt attraktiv – aber hohe Zinsen sind fast immer ein Hinweis auf höheres Risiko.

3. Die rechtliche Struktur verstehen

Wenn es sich um ein Nachrangdarlehen handelt, muss klar sein: Im Ernstfall droht ein erheblicher Verlust bis hin zum Totalverlust.

4. Verkaufsunterlagen kritisch lesen

Wichtig sind vor allem:

  • Nachrangigkeitsklauseln
  • Laufzeitbindung
  • Kündigungsrechte
  • Mittelverwendung
  • Risiken im Insolvenzfall

5. Keine Anlageentscheidung unter Zeitdruck treffen

Wer zu schnellem Handeln gedrängt wird, sollte grundsätzlich Abstand nehmen.


Redaktion: Reicht es denn aus, wenn ein Verkaufsprospekt vorhanden ist?

Rechtsanwalt Reime:
Nein, das ist ein ganz wichtiger Punkt. Ein vorhandener Prospekt ist kein Qualitätssiegel. Die BaFin selbst weist ausdrücklich darauf hin, dass sie:

  • nicht die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben prüft,
  • nicht die Seriosität des Emittenten bewertet,
  • und nicht das Produkt selbst kontrolliert.

Das heißt: Auch wenn ein Prospekt existiert, müssen Verbraucher weiter sehr genau prüfen. Aber wenn gar kein Prospekt vorhanden ist, fehlt bereits die gesetzliche Mindesttransparenz – und das ist ein deutliches Warnsignal.


Redaktion: Welche typischen Fehler machen Verbraucher bei solchen Angeboten?

Rechtsanwalt Reime:
Die häufigsten Fehler sind:

  • zu starker Fokus auf den Zinssatz
  • Gleichsetzung von fester Laufzeit = sichere Anlage
  • Unterschätzung des Begriffs Nachrang
  • Verzicht auf Prüfung der BaFin-Datenbank
  • Vertrauen auf Vertriebsgespräche oder Werbematerial statt auf harte Fakten

Viele Anleger denken:
„5 Jahre Laufzeit, 7,5 Prozent, das klingt planbar.“
Aber planbar ist nur die Darstellung – nicht zwingend das tatsächliche Risiko.


Redaktion: Was sollten Betroffene tun, wenn sie bereits investiert haben oder sich unsicher sind?

Rechtsanwalt Reime:
Dann sollte man nicht abwarten, sondern aktiv werden. Ich rate:

  • sämtliche Unterlagen sichern (Verträge, Zeichnungsschein, Werbematerial, E-Mails)
  • prüfen, ob tatsächlich ein gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt ist
  • die BaFin-Mitteilung dokumentieren
  • sich frühzeitig rechtlich beraten lassen
  • insbesondere prüfen lassen,
    • ob das Angebot öffentlich erfolgt ist,
    • ob Prospektpflichten verletzt wurden,
    • und welche zivilrechtlichen Ansprüche in Betracht kommen

Je früher Anleger ihre Unterlagen prüfen lassen, desto besser lassen sich rechtliche Optionen bewerten.


Redaktion: Gibt es einen einfachen Leitsatz, an dem sich Verbraucher orientieren können?

Rechtsanwalt Reime:
Ja, und der lautet ganz klar:
Erst die rechtliche Transparenz prüfen, dann über Rendite nachdenken.

Oder noch einfacher:
Kein Nachrangdarlehen ohne Prospektprüfung.


Redaktion: Ihr abschließender Rat zum Fall FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH?

Rechtsanwalt Reime:
Der Fall zeigt sehr deutlich, dass Verbraucher bei Vermögensanlagen – insbesondere bei Nachrangdarlehen mit attraktiven Zinsen – besonders wachsam sein müssen. Wenn die BaFin mitteilt, dass Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot ohne erforderlichen Verkaufsprospekt bestehen, ist das ein ernstzunehmender Hinweis.

Mein Rat lautet deshalb:

  • Nicht vom Zinssatz blenden lassen
  • Prospektdatenbank prüfen
  • Nachrangrisiken verstehen
  • vor einer Investition rechtlich und wirtschaftlich prüfen

Denn eine hohe Verzinsung ist kein Vorteil, wenn am Ende das Kapital gefährdet ist.